Statuten

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „ÖSTERREICHISCH DÄNISCHE GESELLSCHAFT“, auf Dänisch: „ØSTRIGSK DANSK SELSKAB“. Er hat seinen Sitz in Wien. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

§ 2 – Zweck des Vereins

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale Freundschaftsgesellschaften, deren primäres Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Sie pflegen die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und seinen befreundeten Staaten. Damit wird das offizielle Österreich auf einer besonders effektiven „people-to-people“ Ebene nachhaltig unterstützt; denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf die klassische Diplomatie beschränkt: Heute prägen vor allem wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt.

Diese bilateralen Vereinigungen sind im „Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – „PaN“ zusammengeschlossen. Er sieht die Hauptzwecke seines Handelns und seine Berechtigung darin, als eine Art Interessensvertretung wechselseitig zu informieren sowie die Verankerung der bilateralen Vereinigungen in der gesellschaftspolitischen Landschaft voran zu treiben und zu festigen. In den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen war der Geist des Miteinanders und der Freundschaft mitentscheidend dafür, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit Entschiedenheit abgelehnt werden.

Die ÖSTERREICHISCH DÄNISCHE GESELLSCHAFT (im Weiteren als ÖDG bezeichnet) bezweckt die Stärkung der Gemeinschaft und Freundschaft zwischen Dänen und Österreichern, sowie die Verbreitung von Kenntnissen über Dänemark und dänische Verhältnisse. Die ÖDG wird mithelfen, die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und Dänemark in allen Bereichen nachhaltig zu festigen und zu pflegen. Sie wirkt ehrenamtlich und unvoreingenommen für Dänemark in Österreich und umgekehrt. Die ÖDG verpflichtet sich zu einem vorurteilsfreien und friedlichen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen. Ihre Zwecke sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften sowie Ausstellungen, Publikationen, Kontaktpflege und -aufbau.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen.

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder der ÖDG gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Herkunft und ihrer politischen und religiösen Ausrichtung.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind Unternehmungen, die die Vereinstätigkeit finanziell in beträchtlicher Höhe unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Präsident bei nachträglicher Berichterstattung an den Gesamtvorstand.
  3. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands (insbesondere bei Interesselosigkeit eines ordentlichen Mitglieds an der Tätigkeit der ÖDG) und durch Tod.
  2. Ein Austritt oder die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands sind zum 31. Dezember eines Jahres nachvollziehbar zu erfolgen.
  3. Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Den Ausschluss eines Mitglieds aus der ÖDG kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele der ÖDG gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der ÖDG teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der ÖDG nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Gesellschaftsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 – Organe der Gesellschaft

Die Organe der ÖDG sind: die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11,12 und 13), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§16).

§ 9 – Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.
  4. Begründete Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidenten schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann.
  7. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder zur festgesetzten Zeit beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung der ÖDG oder die Enthebung des Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident.
  10. Dringende Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ihre Stimme abgeben.

§ 10 – Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Genehmigung des Tätigkeitsberichts (der in Form von regelmäßigen Mitteilungsblättern auch schriftlich vorliegen kann) und zur Kenntnisnahme des Prüfberichts gemäß § 14 Abs. 2; damit erfolgt die Entlastung des Vorstands.
  2. Genehmigung des Rechnungsabschlusses, soferne Mitgliedsbeiträge eingehoben wurden.
  3. Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
  4. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands.
  5. Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer.
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von einer Mitgliedschaft in der ÖDG.
  8. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des ÖDG.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 – Der Vorstand

  1. Dieses Leitungsorgan besteht aus mindestens 5 und aus maximal 12 Mitgliedern. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig.
  2. Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gemäß (Abs.1) zu kooptieren. Darüber sind die ordentlichen Mitglieder nachweislich schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder per E-Mail einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

§ 12 – Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Diesem Lenkungsgremium kommen daher alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Tätigkeitsberichts, von Mitteilungsblättern und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und einer außerordentlichen Generalversammlung.
  3. Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.
  4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Vorbereitung der Sitzungen der Gesellschaft.
  6. Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.
  7. Beschluss einer Geschäftsordnung

§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der Sprecher des Vorstands. Ihm obliegt die Vertretung der ÖDG nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ der ÖDG.
  2. Ist der Präsident über den Zeitraum von zwei Wochen an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so gehen die Befugnisse des Präsidenten automatisch an den Vizepräsidenten über

§ 14 – Die Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufenden Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben einen Prüfbericht zu verfassen und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 8.

§ 15 – Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Verhältnis der ÖDG entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich im Bedarfsfalle aus vier ordentlichen Mitgliedern der ÖDG zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und zu verlautbaren.

§ 16 – Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung der ÖDG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vermögen der ÖDG vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der ÖDG zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient.

Anmerkungen:

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Diese Fassung der Statuten wurde bei der ordentlichen Generalversammlung am 24. März 2010 beschlossen.

ZVR-Zahl 225429849